KWK-Gesetz 2002: Neben der variablen Einspeisevergütung erhält der KWK-Betreiber zusätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagszahlung, deren Höhe in
§7 KWKModG geregelt wird und auf die weiter unten ausführlich eingegangen wird.
Sofern der KWK-Betreiber einen Dritten nachweisen
kann, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom vom Betreiber der KWKAnlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte wiederum ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes vom Netzbetreiber abzunehmen. Auch im Falle eines Stromverkaufs an einen Dritten erhält der Betreiber einer KWK-Anlage die Gutschrift für
die Nichtnutzung der vorgelagerten Spannungsebenen
nach „Verbändevereinbarung 2 Plus“. Verkauft der Dritte den aufgenommenen KWK-Strom an einen Endkunden weiter, so fallen Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Steuern an. Zu beachten ist weiterhin, dass der „Dritte“ bilanzkreispflichtig ist. Dies bedeutet u. a., dass diese Person bzw. dieses Unternehmen täglich melden muss, wie viel Energie am nächsten Tag von ihm gekauft und wie viel verkauft wird. Der hierfür notwendige Aufwand kann normalerweise nur durch ein Energieversorgungsunternehmen, einen Stromhändler oder einen größeren Industriebetrieb geleistet werden.
Zur Verdeutlichung:
Strom, der im Versorgungsobjekt (z. B. Wohnhaus, Büro, Hotel etc.) selbst genutzt oder in ein eigenes Netz (z. B. innerhalb eines Wohngebäudes mit mehreren Mietwohnungen) eingespeist wird, erhält keine Zuschlagszahlungen nach dem KWK-Gesetz.
Das KWK-Gesetz setzt in §4 Abs. 3 für den Fall, dass ein frei vereinbarter Preis nicht zustande kommt, lediglich fest, welche Komponenten bei der inspeisevergütung zu berücksichtigen sind. Eine Aussage über die Höhe der Einspeisevergütung wird nicht getroffen. Dagegen wird die Höhe der Zuschlagszahlung in §7 KWKModG explizit festgelegt.