Ein Blockheizkraftwerk kann als Netzersatzanlage genutzt werden. Für die Auslegung von Blockheizkraftwerken kann dabei DIN 6280-14, Ausgabe 1997-08, herangezogen werden, wobei die dort getroffenen Aussagen auch für Mittelspannungsgeneratoren bzw. für mittelspannungsseitige Verknüpfungspunkte mit dem öffentlichen Netz zutreffen. Motoren und Generatoren von Blockheizkraftwerk-Modulen werden aus wirtschaftlichen Gründen meistens mit ihrer Typleistung betrieben. Dies bedeutet, daß sich Lastannahmeverhalten, Kurzschlussleistung und Beeinflussung durch nichtlineare Verbraucher stärker auswirken als bei Stromerzeugungsaggregaten für den ausschließlichen Notstrombetrieb. BHKW-Module werden deshalb im Inselbetrieb häufig mit reduzierter Leistung betrieben.
Entgegen den Aussagen eines generellen Verbots von Otto-Motoren für Stromerzeugungsaggregate der Sicherheitsstromversorgung in der noch anwendbaren VDE-Bestimmung DIN VDE 0108 Teil 1 können seit der Entscheidung der zuständigen VDE-Komitees K223 und K227, veröffentlicht in der etz Bd. 114 (1993) Heft 12, Gas-Otto-Motoren unter gewissen Voraussetzungen als Antriebsmotoren für SV-Aggregate eingesetzt werden.
Diese Voraussetzungen betreffen insbesondere:
⇒ die gesicherte Gasversorgung bei landesweitem Netzausfall;
⇒ die konsequent unabhängige Verlegung der elektrischen Einspeisung und der Gaseinspeisung sowohl im öffentlichen Bereich als auch innerhalb der Kundenanlage; (für den öffentlichen Bereich ist dies durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen in jedem Einzelfall gesondert zu bescheinigen.)
⇒ das Anlauf- und Lastübernahmeverhalten;
⇒ die Einhaltung der Betriebsgrenzwerte hinsichtlich Frequenz- und Spannungsregelung, Schieflast, Oberschwingungsgehalt und Funkentstörgrad;
⇒ die gesicherte Abführung der Abwärme im Notstrombetrieb (z. B. Notkühler);
⇒ die Unterdrückung der Abstellfunktion von Störungsmeldungen, die nicht anlagengefährdend sind;
⇒ die ständige Betriebsbereitschaft auch in Zeiten der Anlagenwartung (dies schließt Ein-Modul-Anlagen im Allgemeinen aus);
⇒ die Unterdrückung von Leistungsanforderungen bei Fernsteuerung (Spitzenlastanforderung).