Das Abgassystem einer Netzersatzanlage (NEA) mit Hubkolbenverbrennungsmotor besteht in den Hauptkomponenten aus der Abgasleitung inkl. Isolierung, dem Abgasschalldämpfer, den Kompensatoren, der Deflektorhaube und dem Vogelschutzgitter.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sind für die genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die zulässigen Abgasemissionswerte für Hubkolbenverbrennungsmotoren und Gasturbinen vorgeschrieben. Darüber hinaus können von der Baugenehmigungsbehörde oder den Umweltämtern weitergehende verschärfte Abgasemissionswerte gefordert werden.
Das gilt besonders für den Einsatz von Rußfiltern und Katalysatoren.
Außerdem sind darin Vorgaben zur Positionierung der Abgasöffnungen enthalten.
Bei der Dimensionierung des Abgassystems ist der vom Anlagenhersteller vorgegebene zulässige Abgasgegendruck der Antriebsmaschine zu berücksichtigen. Der Abgasgegendruck wirkt sich auf die Abgastemperatur aus. Diese hat Einfluss auf die thermische Beanspruchung von Anlagenkomponenten wie Zylinderköpfe, Ventile und Turbolader. Außerdem wirkt sich der Abgasgegendruck direkt auf die Motorleistung und die Abgasqualität aus.
Weitergehende Informationen zur Auslegung von Abgasanlage können z. B. der VDE-Schriftenreihe entnommen werden.
Die gesamte Abgasanlage muss sich im Schutzbereich einer Blitzschutzanlage gemäß DIN VDE 0185-30562 befinden. Die Abgasanlage darf keine galvanische Verbindung zur Blitzschutzanlage haben. Der Trennungsabstand ist einzuhalten.
Für Zuluft- und Abgasanlagen werden Anforderungen in der in den Bundesländern eingeführten Feuerungsverordnung (FeuVO) auf Basis der Muster-FeuVO gestellt. Diese bildet eine rechtliche Grundlage für das Aufstellen und Betreiben von Feuerungsanlagen. In Berlin ist sie in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen überführt.
Höhe der Abgasanlage
Danach sind die Abgase von Feuerstätten in Schornsteine zu leiten; Ausnahmen können z. B. in NRW gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (§ 39 Abs. 4 BauO NW).
Die Schornsteinmündung muß bei harter Bedachung den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder mindestens l m von der Dachfläche entfernt sein; bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen Schornsteine am First austreten und ihn um mindestens 0,8 m überragen (§ 8 Abs. 11 FeuVO). Sind bei diesen Maßen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde größere Maße verlangen (§ 8 Abs. 12 FeuVO).
Die Schornsteinmündung darf nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen (§ 8 Abs. 13 FeuVO).
44. BImSch-Verordnung: § 19 Ableitbedingungen / Schornsteinhöhe
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung festzulegen.